Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts furJustiz-www.gesetze-im-internet.deGesetz uber den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz -AFuG 1997)AFuG 1997Ausfertigungsdatum:23.06.1997Vollzitat:"Amateurfunkgesetz vom 23.Juni 1997 (BGBI.I S.1494),das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23.Juni2021(BGBI.I S.1858)geandert worden ist"Stand:Zuletzt geandert durch Art.53 G v.23.6.2021 I 1858FuBnote(++Textnachweis ab:28.6.1997+++)s 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen fur die Teilnahme am Amateurfunkdienst.2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes ist1.Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prufungsbescheinigung auf Grund der Verfugung 9/1995 des Bundesministeriums fur Post undTelekommunikation vom 11.Januar 1995 (Amtsblatt S.21),der sich mit dem Amateurfunkdienst auspersonlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befa Bt,2.Amateurfunkdienst ein Funkdienst,der von Funkamateuren untereinander,zu experimentellenund technisch-wissenschaftlichen Studien,zur eigenen Weiterbildung,zur Volkerverstandigungund zur Unterstutzung von Hilfsaktionen in Not-und Katastrophenfallen wahrgenommen wird;derAmateurfunkdienst schlieBt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein.Der Amateurfunkdienst und derAmateurfunkdienst uber Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste,3.eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle,die aus einer oder mehreren Sendefunkanlagen undEmpfangsfunkanlagen einschlieBlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichenZusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im Frequenzplan fur den Amateurfunkdienstausgewiesenen Frequenzen betrieben werden kanns 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,Rufzeichen,Frequenzzuteilung(1)Die Bundesnetzagentur fur Elektrizitat,Gas,Telekommunikation,Post und Eisenbahnen(S 10)laBt einenaturliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zurTeilnahme am Amateurfunkdienst zu,wenn sie eine fachliche Prufung fur Funkamateure erfolgreich abgelegtoder eine Amateurfunk-Prufungsbescheinigung nach 2 Nr.1 vorgelegt hat.(2)Die Bundesnetzagentur fur Elektrizitat,Gas,Telekommunikation,Post und Eisenbahnen teilt demFunkamateur auf Antrag weitere Rufzeichen zu.Das Bundesministerium fur Verkehr und digitale Infrastrukturwird ermachtigt,durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung undMitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.(3)Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und der Zuteilung1.eines personengebundenen Rufzeichens,2.eines Rufzeichens fur den Ausbildungsfunkbetrieb oder3.eines Rufzeichens fur fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder4.eines Rufzeichens fur KubstationenSeite 1 von 4-
请登录后查看评论内容